Jokertage

Merkblatt Jokertage

Merkblatt

Gemäss § 28 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 (Stand
1. August 2013), BGS 413.121.1, können Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während
zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben.


Grundsätze

  • Bei den Jokertagen handelt es sich um zwei freie Tage, die ein Schüler oder eine Schülerin
    während eines Schuljahres beanspruchen darf. Wesentlich ist, dass die Eltern für die
    voraussehbare Absenz und das Fernbleiben vom Unterricht kein Gesuch zu stellen haben.
    Es genügt eine Information der Eltern, dass ihr Kind an einem bestimmten Tag abwesendsein wird.
  • Jokertage können dort eingesetzt werden, wo die Voraussetzung für eine ordentliche
    Abwesenheit nicht erfüllt ist. Jokertage können also z.B. für Ferienverlängerung
    verwendet werden.
  • Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht
    nur während eines halben Tages stattfindet.
  • Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, ob bei besonderen Schulanlässen
    wie Besuchs- oder Sporttagen, Projektwochen, Präsentation der Projektarbeiten im
    3. Sekundarschuljahr keine Jokertage bezogen werden können.
  • Nicht bezogene Jokertage verfallen.
  • Nicht unter die Regelung der Jokertage fallen Absenzen, die im § 26 bis der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz gesetzlich
    verankert sind.

Vorgehen

  • Die Eltern teilen den Bezug der Lehrperson mit Klassenleitungsfunktion schriftlich mit.
  • Die Eltern sind dafür besorgt, dass allenfalls betroffene Therapeutinnen/ Therapeuten sowie Musikschule, Tageshort und Mittagstisch über die Abwesenheit informiert sind.
  • Die Aufarbeitung des verpassten Unterrichtsstoffs liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Es gilt das Holprinzip.

Kontrolle

  • Für die Registrierung bezogener Jokertage ist die Lehrperson mit Klassenleitungsfunktion zuständig.
  • Bezogene Jokertage werden im Zeugnis als entschuldigte Absenzen ausgewiesen.

Regelung von Einzelheiten durch den Schulträger

  • Die kommunale Aufsichtsbehörde bestimmt die Sperrdaten in Zusammenarbeit mit der Schulleitung.
  • Die Schule legt das Vorgehen bei verpassten Prüfungen fest.
  • Die Schule kann eine kurze Meldefrist für die Mitteilung zum Bezug von Jokertagen bestimmen.

Möglichkeiten zur Umsetzung

Die Schulen können,

  • ihre Richtlinien schriftlich festhalten
  • die Eltern jeweils anfangs Schuljahr über die aktuellen Sperrdaten informieren
  • für eine einheitliche Handhabung und Kontrolle der Jokertage ein Formular zur Verfügung stellen
  • das Thema Jokertage bei Bedarf an einem Elternabend aufnehmen.

 

Solothurn, im August 2013