Jokertage

Merkblatt Jokertage

Merkblatt

Gemäss § 28 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 (Stand
1. August 2013), BGS 413.121.1, können Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während
zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben.


Grundsätze

  • Bei den Jokertagen handelt es sich um zwei freie Tage, die ein Schüler oder eine Schülerin während eines Schuljahres beanspruchen darf.
  • Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet.
  • Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, ob bei besonderen Schulanlässen wie z.B. Besuchs- oder Sporttagen, Schulreisen, Projektwochen, Präsentation der Projektarbeiten im 3. Sekundarschuljahr keine Jokertage bezogen werden können.
  • Nicht bezogene Jokertage verfallen.
  • Nicht unter die Regelung der Jokertage fallen Absenzen, die im § 26 bis der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz gesetzlich verankert sind.
  • Bezogene Jokertage werden im Zeugnis als entschuldigte Absenzen ausgewiesen.

Vorgehen

  • Jokertage werden mittels die Kommunikationsplattform Klapp angefragt.
  • Die Aufarbeitung des verpassten Unterrichtsstoffs liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern.

Regelung von Einzelheiten durch den Schulträger

  • Die kommunale Aufsichtsbehörde bestimmt die Sperrdaten in Zusammenarbeit mit der Schulleitung.
  • Die Schule legt das Vorgehen bei verpassten Prüfungen fest.

Möglichkeiten zur Umsetzung

Die Schulen können,

  • ihre Richtlinien schriftlich festhalten
  • die Eltern jeweils anfangs Schuljahr über die aktuellen Sperrdaten informieren
  • für eine einheitliche Handhabung und Kontrolle der Jokertage ein Formular oder eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen
  • das Thema Jokertage bei Bedarf an einem Elternabend aufnehmen.